Statuten
Statuten Rhythmische Gymnastik Rüschlikon
1. Name, Sitz und Zugehörigkeit
Unter dem Namen „Rhythmische Gymnastik Rüschlikon“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rüschlikon. Der Verein ist eine eigenständige Riege des Turnvereins Rüschlikon. Er ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV) und des Schweizerischen Turnverbandes (STV).
Der Verein unterstellt sich den Statuten und Reglementen des ZTV und des STV. Alle Gymnastinnen sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV) zu versichern, deren Statuten und Reglemente sie sich unterstellen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck und Integrität
Der Verein bezweckt die sportliche Entwicklung von Mädchen in Rhythmischer Gymnastik. Er betreibt und fördert den kinder- und jugendgerechten Breiten- und Wettkampfsport in Rhythmischer Gymnastik und begünstigt den sozialen Zusammenhalt der Gymnastinnen untereinander.
Die Rhythmische Gymnastik Rüschlikon und seine Mitglieder richten sich nach der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie nach allen dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
Hinweise auf mögliche Verstösse gegen diese Bestimmungen können durch Swiss Sport Integrity geprüft und nach den geltenden Verfahren beurteilt und sanktioniert werden.
Der Vorstand bestimmt eine verantwortliche Person, welche als Kontaktstelle für Ethikfragen dient.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Unterstützungsbeiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinde
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt. Dieser hat jährlich zu erfolgen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren. Mitglieder verpflichten sich Statuten, Reglemente, Vereinbarungen und Richtlinien des Vereins einzuhalten.
Der Verein setzt sich wie folgt zusammen:
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Gymnastinnen, die regelmässig trainieren und an Wettkämpfen, Turnieren und anderen Aktivitäten teilnehmen. Sie unterstützen den Verein unter Einhaltung des Vereinszwecks. Sie nutzen die Angebote und Einrichtungen des Vereins.
TrainerInnen und Vorstandsmitglieder sind von Amtes wegen Mitglieder des Vereins.
Die Gymnastinnen verpflichten sich zur regelmässigen Teilnahme an Trainings gemäss Trainingsplan. Über den Verbleib der Gymnastin in der jeweiligen Gruppe, resp. über den Wechsel in eine andere Gruppe entscheidet die Technische Leiterin mit Information ans Präsidium/Vorstand.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Aktivmitglieder sind ab 16 Jahre stimmberechtigt. Unter 16-jährige Mitglieder werden durch die gesetzlichen Vertreter mit einer Stimme vertreten.
Passivmitglieder
Passivmitglied ist jede dem Verein nahestehende natürliche oder juristische Person, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützt. Gymnastinnen der Regionalen Leistungszentren sind Passivmitglieder. Passivmitglieder verfügen über eine Stimme.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung oder wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Wer durch sein Verhalten dem Verein und seinen Zielen schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei Verfehlungen wie:
- absichtliche oder grobfahrlässige Verletzungen von Rechten und Pflichten
- Nichteinhaltung von Beschlüssen und Weisungen
- Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen oder eine konstruktive Zusammenarbeit verunmöglichen
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist dem Präsidium per Ende Juni oder per Ende Dezember schriftlich mitzuteilen. Der Austritt erfolgt auf Ende des Sommersemesters, resp. Wintersemesters. Die Aktivitäten des Vereins richten sich nach dem Zürcher Schulplan.
Für das angebrochene Halbjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Die Beiträge an Vereine und Verband sind statuarische Beiträge, weshalb kein rechtlicher Anspruch auf Rückzahlung oder Aussetzung besteht.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist in begründeten Fällen erlaubt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich (physisch oder digital) unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (physisch oder digital) ans Präsidium zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
- Kenntnisnahme der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Information über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode beginnt jeweils mit der ordentlichen Generalversammlung.
Die maximale Gesamtdauer der Zugehörigkeit zum Vorstand beträgt zwölf Jahre.
Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt, Effizienz und nach bestem Wissen und Können. Sie handeln jederzeit im Interesse des Vereins und beachten die gesetzlichen sowie statutarischen Vorgaben.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Der Vorstand stellt für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung an oder beauftragt diese (nach Arbeitsrecht). Arbeitsentschädigungen der Vorstandsmitglieder sind möglich.
Die Vermögensverwaltung ist dem Vorstand übertragen. Des Weiteren verfügt der Vorstand über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und der Finanzen selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Das Präsidium repräsentiert den Verein in der Gemeinde, dem Stammverein und Ortsvereinen, und weiteren kantonalen wie auch nationalen Stellen.
Es vertritt den Verein nach aussen, etwa bei Verhandlungen mit aussenstehenden Personen, Organisationen oder Gremien. Das Präsidium schliesst Verträge im Namen des Vereins ab.
Das Präsidium bereitet weiter die Vorstandssitzungen wie auch die Mitgliederversammlungen vor und leitet diese. Es ist Anlaufstelle für Anliegen jeglicher Art. Das Präsidium kann Entscheide fällen, die für die Vertretung des Vereins gegen aussen wichtig sind und nicht aufgeschoben werden können. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Das Vizepräsidium übernimmt die Stellvertretung des Präsidenten und hat Einblick in alle Geschäfte.
10. Die Revisionsstelle
Der Vorstand wählt eine Rechnungsrevisorenstelle ausserhalb des Vorstandes oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Recht am eigenen Bild
Die Rhythmische Gymnastik behält sich das Recht vor, Aufnahmen von Mitgliedern im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten auf der Vereins-Webseite, sozialen Netzwerken und in öffentlichen Medien zu publizieren.
Die Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person kann mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand unterbunden werden.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von einer qualifizierten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Die Rhythmische Gymnastik Rüschlikon, Gründungsjahr 1983, wird ab Januar 2022 als eigenständige Riege des Turnvereins Rüschlikon geführt. (Bisher war die Rhythmische Gymnastik Rüschlikon Zweigsektion der Turnerinnen-Riege Rüschlikon). Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Januar 2022 angenommen. Die überarbeiteten Statuten treten ab der Generalversammlung 2026 in Kraft.
Datum, Ort: Rüschlikon, 26.1.2026
Die Präsidentin der RG Rüschlikon:
Antonia Concilio
Die Protokollführerin:
Nicola Turner
Der Präsident des Zentralvorstands:
Stephan Niederhäuser
Mitglied des Zentralvorstands Ethik und Recht:
Moritz Lüthi
